StartÄLRD in BayernHäufige Fragen und Antworten

Häufige Fragen und Antworten

Gremium Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
Fragen und Antworten zur Einführung

  • Wer entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Gremiums ÄLRD (2 – 4 Personen)?

Der ZRF im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Bestellung.

  • Steht Art. 10 Abs. 2 BayRDG einer Bestellung auf Widerruf entgegen?

Nein, zumindest dann nicht, wenn die Bestellung auf Widerruf unter der ausdrücklichen Bedingung der Absolvierung der Eignungsbeurteilung  und/oder Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.

  • Laut Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 BayRDG ist es erforderlich, dass der Bewerber u.a. regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereiches, in dem er zum ÄLRD bestellt werden soll, tätig ist. Muss diese Tätigkeit im Rettungsdienstbereich eine Mindestdauer aufweisen?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Mindestdauer der notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienstbereich gefordert, jedoch nach ebenfalls Ziff. 3 der obigen Bestimmung eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung in Notarztdienst (ggf. auch in einem anderen Rettungsdienstbereich).

  • Muss ein Bewerber, der bereits in einem anderen Bundesland oder auf andere Weise Inhalte einer Qualifizierung zum ÄLRD nachweisen kann, die Qualifizierungsmaßnahme der Bayer. Landesärztekammer absolvieren?

Nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 10 Abs. 3 BayRDG entscheidet hierüber die Bayer. Landesärztekammer. Konkret wird die Bayer. Landesärztekammer diese Thematik in ihrem Qualifizierungskonzept regeln (in den Fachgesprächen ist die ARGE ZRF Bayern beteiligt).

Anfrage des ZRF Augsburg zum Vorliegen der Voraussetzung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 BayRDG (LNA-Qualifikation) und zur Entschädigung der ÄLRD

Sehr geehrte Frau Christ,

aus juristischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Bewerbung eines Kandidaten, der noch nicht alle von Art. 10 Abs. 2 BayRDG vorgeschriebenen Qualifikationen besitzt. Das INM hat hiergegen auch keine fachlichen Bedenken geäußert. Entscheidend ist, dass der Kandidat zum Zeitpunkt seiner Bestellung (also nach erfolgreichem Ablegen aller erforderlichen Eignungsbeurteilungen und Qualifizierungsmaßnahmen) alle Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 BayRDG erfüllt.

Für die Vergütung der ÄLRD sollen nach meinem derzeitigem Kenntnisstand die der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (ZAST) gemeldeten abrechenbaren und nicht abrechenbaren Einsatzzahlen im Sinne von § 6 der ÄLRD-Vereinbarung maßgeblich sein. Hierzu und für weitere Fragen zur praktischen Umsetzung der ÄLRD darf ich Sie auf die Homepages "www.zrf-bayern.de" und "http://www.aelrd-bayern.de/" verweisen. Dort sollen jeweils in Kürze "Häufig gestellte Fragen" online geschaltet werden, die verschiedene Fragen zur Umsetzung der ÄLRD beantworten sollen. Dort wird es auch eine Rubrik zu den maßgeblichen Einsatzzahlen geben.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Hellmann
Bayerisches Staatsministerium des Innern

Versicherungsschutz für Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der ZRF Augsburg (Mitversicherungsschutz besteht) beabsichtigt, für die Funktion des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (Art. 10 – 12 BayRDG) im Rettungsdienstbereich Augsburg 3 Ärztinnen/Ärzte zu bestellen.

Der ZRF Augsburg bittet um schriftliche Bestätigung, dass die Bayerische Versiche-rungskammer (analog zu den Leitenden Notärzten) auch für den ÄLRD einen De-ckungsschutz zur Absicherung des Haftungsrisikos aus der Tätigkeit des ÄLRD übernimmt und kostenlos mitversichert.

Weiter bittet der ZRF Augsburg um Mitteilung, ob von Ihrer Seite Vorgaben vorhan-den sind, in welcher Art die schriftliche Bestellung (z.B. öffentlicher Vertrag, Ernen-nung, „einfacher Arbeitsvertrag“) der ÄLRD zu erfolgen hat. Sollten keine Vorgaben von Ihrer Seite erfolgen, beabsichtigt der ZRF Augsburg, der Bayerischen Versiche-rungskammer nach erfolgter Bestellung eine Auflistung aller ÄLRD (Name, Straße, Ort, Rettungsdienstbereich) zu übermitteln.

Selbstverständlich werden durch den ZRF Augsburg nur die Ärztinnen/Ärzte bestellt, welche die Qualifikationsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 BayRDG erfüllen und sich verpflichten, die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRDG im Rahmen einer begleitenden Qualifizierung nach der vor-läufigen Bestellung auf Widerruf nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
U. Christ
Geschäftsleiterin

Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne bestätigen wir Ihnen den Haftpflichtversicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht der vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg bestellten Ärzte für die Funktion des "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst gem. Art 10 BAYRDG.

Hinsichtlich Ihrer Fragen zum formellen Bestellungsverfahren für die Beauftragung dieser Ärzte bitten wir Sie, sich an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden.

Es ist aus unserer Sicht ausreichend, wenn eine interne Dokumentierung der schriftlichen Bestellung erfolgt, eine gesonderte Vorlage ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Versicherungskammer Bayern
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts
Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern

Verwaltungskosten(erstattung) für den ÄLRD

In einer auf Initiative des Vorsitzenden der ARGE ZRF Bayern, Herrn Günther Nömer, im Beisein des stellv. Vorsitzenden der ARGE, Herrn Knut Engelbrecht, geführten Besprechung mit Vertretern des Innenministeriums, der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, der ÄLRD-Gruppe Rosenheim und dem INM konnte die Interessenslage der ZRF in Sachen Verwaltungskosten der ÄLRD ausführlich dargestellt und erläutert werden.

Vorgespräche haben ergeben, dass teilweise sehr unterschiedliche Vorstellungen über Art und Umfang dieser Kosten existieren und es vermieden werden sollte, ohne die Anhörung der Zweckverbände (ZRF) festgelegte Erstattungssätze vorgesetzt zu bekommen, die aus Sicht der ZRF ggf. nicht kostendeckend wären.

Wie bekannt, werden sowohl die Kosten für eine Erstausstattung als auch für die Instandhaltung und Pflege der Ausstattung sowie für sonstige Kosten von den Sozialversicherungsträgern im Einvernehmen mit der Obersten Rettungsdienstbehörde - bedarfsgerecht - festgelegt (s. § 6 Abs. 3 und 7 der Vereinbarung gemäß Art.10 Abs. 3 Satz 1 BayRDG). Eine Verhandlung mit den Sozialversicherungsträgern, wie mit den Durchführenden für die Benutzungsentgelte, ist nicht vorgesehen.

Auf der Basis einer vom INM eingebrachten Zusammenstellung der Hard- und Software konnten die Kostenträger überzeugt werden, dass sie als Erstausstattung jedem ZRF einen nach Einsatzzahlen gestaffelten Betrag von 6.000,-- € (bis 50.000 Einsätze), von 7.800,-- € (50.000 - 100.000 Einsätze) und 9.600,-- € (mehr als 100.000 Einsätze) zur Verfügung stellen. Diese Sätze werden unabhängig nachgewiesener Kosten als Pauschale erstattet.

Es bleibt somit den ZRF überlassen, wie sie diese Beträge im Einzelnen für die Anschaffung der sachlichen Erstausstattung verwenden. Wenn ein ZRF diese Sätze nicht akzeptiert, steht ihm selbstverständlich der Weg für eine eigene Beantragung bei den Kostenträgern offen.

Nach der persönlichen Einschätzung der ARGE-Vertreter sind die obigen Sätze akzeptabel.

Hinsichtlich des jährlichen Budgets für die Instandhaltung und Pflege der Ausstattung und sonstiger Kosten hat Kollege Engelbrecht einen Vorschlag ausgearbeitet, der als Entwurf schon mit den Rosenheimer ÄLRD (unter Berücksichtigung ihrer jahrelangen Erfahrungen) abgestimmt werden konnte und den wir Ihnen nachfolgend zur Kenntnis geben.

Dieser Vorschlag wurde im September auch den Sozialversicherungsträgern m. d. B. um Zustimmung unterbreitet, deren Rückäußerung steht aber noch aus.

Günther Nömer

Vorsitzender ARGE ZRF Bayern

kosten-aelrd

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. Oktober 2010 um 08:56 Uhr