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Vertrag zur Gründung einer

Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (ARGE ZRF Bayern)

Entwurf (Stand: 07.01.2009)

 

PRÄAMBEL

Durch die Novellierung des Bayer. Rettungsdienstgesetzes, die Bildung von Integrierten Leitstellen und die allgemeine Entwicklung  des Rettungsdienstes stellen sich den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine Vielzahl neuer und zusätzlicher Aufgaben. Ein enger gegenseitiger Austausch, aber auch eine einheitliche Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber den übrigen Akteuren der Notfallrettung ist eine maßgebliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung in diesem komplexer werdenden Umfeld. Die Beteiligten haben sich daher entschieden, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die die Interessen der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern bündelt und als zentraler und kompetenter Ansprechpartner im Dialog zwischen den Beteiligten zur Verfügung steht.

 

 

§ 1

Name, Sitz

  1. Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern, sofern sie dieser Arbeitsgemeinschaft beitreten, und der Rettungszweckverband München (im Folgenden: „Beteiligte“) bilden auf der Grundlage dieses Vertrages eine Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „ARGE ZRF Bayern“ gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 KommZG.

(2)  Über die Mitgliedschaft in der „ARGE ZRF Bayern“ entscheiden die Beteiligten in eigener Zuständigkeit. Die Beteiligung an dieser Arbeitsgemeinschaft erfolgt mit Unterschrift unter diese Vereinbarung.

(3)  Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Zweckverbands, dessen Geschäftsleiter den Vorsitz führt (vgl. § 5 dieses Vertrages).

 

§ 2

Aufgabe und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

(1)  Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe der gemeinsamen Interessensvertretung der Beteiligten gegenüber Dritten. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten gegenüber Dritten bleiben unberührt.

(2)  Die Beteiligten sollen sich in der ARGE eine gemeinsame Meinung zu Fragen des Vollzugs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen bilden können.

(3)  Für einzelne Themenbereiche können eigene beratende Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

 

§ 3

Beteiligtenversammlung

  1. Die Beteiligten beraten in einer Beteiligtenversammlung. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Die Beteiligten benennen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter.
  1. Jeder Beteiligte kann zur Versammlung weitere Personen beratend beiziehen.

 

§ 4

Beschlussfassung

Die Beteiligtenversammlung beschließt über Empfehlungen der ARGE mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Die Beteiligtenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist.

 

 

§ 5

Vorsitz

  1. Die Beteiligtenversammlung bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können mit einfacher Mehrheit der Beteiligten abgewählt werden.
  1. Der Vorsitzende bereitet die Tagesordnung vor und teilt diese zusammen mit der Einladung spätestens 14 Tage vor Stattfinden der Beteiligtenversammlung den Beteiligten mit.
  1. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass über die Beteiligtenversammlung eine Niederschrift gefertigt und den Beteiligten zugeleitet wird.

 

§ 6

Einberufung der Beteiligtenversammlung

Die Beteiligtenversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens 7 Beteiligten, mindestens aber ein Mal jährlich, einberufen.

 

§ 7

Pflichten der Beteiligten

  1. Jeder Beteiligte verpflichtet sich, den übrigen Beteiligten Auskunft im Rahmen seiner Befugnisse und des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft zu geben.
  1. Vertrauliche Mitteilungen und Beratungsgegenstände dürfen Dritten nicht unbefugt weitergegeben werden.

 

§ 8

Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der von der Beteiligtenversammlung beauftragte Stellvertreter vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen und vollzieht deren Beschlüsse.

(2)  Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die Geschäftsstelle des Vorsitzenden. Sie wickelt auch sämtliche Kassengeschäfte ab.

 

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs

  1. Die Beteiligtenversammlung hat bei jedem Beschluss, welcher der Arbeitsgemeinschaft Kosten verursachen kann, festzulegen, wie diese Kosten aufgeschlüsselt und verteilt werden. Kommt keine Einigung zu Stande, tragen die Beteiligten, die dem Beschluss zugestimmt haben, die entstandenen Kosten zu gleichen Teilen.
  1. Soweit Finanzbedarf entstehen sollte, hat der Vorsitzende unverzüglich die Beteiligten zu unterrichten und einen Beschluss über die Deckung des Finanzbedarfs herbei zu führen.

(3)  Ihre persönlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

(4)  Die Kosten der allgemeinen Geschäftsführung der ARGE trägt das Mitglied, das den Vorsitzenden stellt.



§ 10

Aufhebung, Kündigung, Auseinandersetzung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft wird auf unbestimmte Zeit gebildet. Jeder Beteiligte kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende dem Vorsitzendem seinen Austritt schriftlich mitteilen.
  1. Das Recht jedes Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.


§ 11

Wirksamwerden

(1)  Diese Vereinbarung wird wirksam, sobald der ARGE ZRF Bayern mehr als 2/3 der in Bayern vorhandenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bzw. Rettungszweckverbände beigetreten sind.

(2)  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (AG ZRF Bayern)

 

 

(Unterschriften)

 

 

Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (ARGE ZRF Bayern)

 

 

Im Rahmen der weiteren Arbeit der Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern wird über die Möglichkeit eines gemeinsamen Newsletters diskutiert.

An dieser Stelle werden wir Ihnen zu gegebener Zeit unsere Entscheidung hierzu mitteilen.

An dieser Stelle wird am Sommer 2010 die Möglichkeit eines Veranstaltungskalenders für Veranstaltungen innerhalb der Rettungsdienstbereiche in Bayern angeboten. Nähere Informationen folgen in Kürze.

Vorbemerkung

Auf Grund einer Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetztes (BayRDG) zum 01.04.2016 wurde die Struktur der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern neu gestaltet. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst tragen auch künftig die Verantwortung für das medizinische Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Die nun dreistufige Struktur sieht neben den Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst auf Ebene der Rettungsdienstbezirke und dem Ärztlichen Landesbeauftragten Rettungsdienst an der Spitze der ÄLRD weiterhin einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf Ebene der Rettungsdienstbereiche vor.

Ablauf des Bewerbungsverfahrens

Der Adressat von Bewerbungen ist ausschließlich der örtliche Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF), der die Unterlagen zuerst auf Vollständigkeit überprüft (Bewerbungsschreiben, Foto, Lebenslauf, Approbation als Arzt, Facharztkunde Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin, Allgemeinmedizin o.ä., Qualifikation zum leitenden Notarzt, Bestätigung des zuständigen Aufgabenträgers über die mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung als Notarzt, sowie weitere individuelle Belege (siehe hierzu den Ausschreibungstext des jeweiligen ZRF). Einzelne ZRF lassen abweichend hiervon auch eine Eignungsbeurteilung vor einer formalen Prüfung zu, um das Verfahren zu beschleunigen. Formale Mängel können hier trotz ggf. bestandenem Eignungstest auch im Nachhinein noch zu einem Ausschluss vom Verfahren führen.
Die Kontaktdaten des für Ihren Rettungsdienstbereich zuständigen ZRF finden Sie auf dieser Seite unter dem Kapitel „Rettungsdienst in Bayern…..“.

Dann erfolgt die inhaltliche/formale Überprüfung der Bewerbungen durch den ZRF nach den Voraussetzungen, wie sie in Art. 11 Abs. 2 Ziffern 1-5 BayRDG genannt sind und die Meldung der danach geeigneten Bewerber durch den ZRF an das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM) zur Vorbereitung des Assessmentverfahrens (= Eignungsbeurteilung). Bewerberinnen und Bewerber, die dieses Verfahren bereits vor ca. 5 Jahren erfolgreich absolviert haben sind hiervon freigestellt. Der erfolgreiche Abschluss einer gleichwertigen Eignungsbeurteilung kann anerkannt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung treffen die Sozialversicherungsträger ggf. unter Beauftragung eines geeigneten Dritten. Bei dem Verfahren ist den höheren Rettungsdienstbehörden Gelegenheit zu einer Beteiligung zu geben.

Für das Eignungsverfahren fallen Kosten i.H.v. 1.800,00 € + MwSt. an, die direkt an das INM zu entrichten sind. Von dieser Pauschale erstatten die Kostenträger 50 %, maximal jedoch 1.200,00 €. Reisekosten und ggf. entstehender Verdienstausfall sind nicht erstattungsfähig!
Die Termine für das Assessment werden den Bewerberinnen und Bewerbern vom INM oder vom ZRF bekannt gegeben.

Nach dem Eignungstest erfolgt eine Auswahlentscheidung. Vorab sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden und die KVB anzuhören und es ist ein Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern herzustellen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden sodann durch die Verbandsversammlung des jeweiligen ZRF zum ÄLRD bestellt. Soweit die zusätzlich erforderliche Qualifizierungsmaßnahme erst absolviert werden muss, kann dies befristet bzw. auf Widerruf geschehen. Die Qualifizierungsmaßnahme wird von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführt. Eine ggf. schon durchlaufene und bestandene Qualifizierungsmaßnahme für das Amt des bayerischen ÄLRD ist weiterhin gültig, andere Qualifizierungsmaßnahmen können auf Antrag ggf. als gleichwertig anerkannt werden.

Soweit Sie – insbesondere als Erstbewerber/in – weitergehende Informationen wünschen, empfehlen wir Ihnen

  • die einschlägigen Regelungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG), insbesondere Art. 11 und 12 sowie § 11 Abs.. 2 und 3 der AV BayRDG,
  • die ergänzenden Rubriken dieser Internetseite,
  • die jeweilige konkrete Stellenausschreibung,
  • eine direkte Ansprache eines Ihnen ggf. persönlich bekannten ÄLRD,
  • eine Rückfrage bei dem ZRF Ihrer Wahl, soweit nach Studium der vorgenannten Informationsmaterialien noch Detailfragen verbleiben (Ansprechpartner siehe unter Kapitel „Rettungsdienst in Bayern….“.
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