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Die Landkreise und kreisfreie Städte bilden gemäß Art. 4 Abs. 3  des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) den "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“

Verbandsmitglieder:

Verbandsmitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Rettungsdienstbereiches (RDB) in Bayern. Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder.

Verbandsorgane:

Die Organe des Zweckverbandes sind in aller Regel:

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsitzende

Verbandsversammlung:

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den weiteren Verbandsräten. Die Anzahl der Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung richtet sich nach seiner Einwohnerzahl. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.

Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für die Entscheidung über

  1. die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BayRDG,
  2. den Betreiber und den Standort der Integrierten Leitstelle (Art. 4 ILSG),
  3. die Wahl des Verbandsvorsitzenden.

Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Gegenstände sowie über weitere ihr durch die Verbandssatzung übertragene Aufgaben.

Verbandsvorsitzender:

Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt den Vorsitz. Im Übrigen richtet sich seine Zuständigkeit nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (komZG). Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden für je zwei Jahre aus der Mitte der Verbandsversammlung von dieser gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Geschäftsstelle/ Geschäftsleitung

Die Zweckverbände unterhalten Geschäftsstellen beim jeweiligen Zweckverband. Sie wird durch einen Geschäftsleiter / Geschäftsführer geführt, der von der Verbandsversammlung zu bestellen wird. Der ÄLRD ist aufgerufen, mit dem Geschäftsleiter kooperativ und vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

Aufsichtsbehörde

Die jeweilige Bezirksregierung ist Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für den einzelnen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Regierungsbezirk. Die Oberste Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium des Innern.

Aufgaben des ZRF:

Der Zweckverband hat die Aufgabe,

  1. den Rettungsdienst entsprechend den Bestimmungen des BayRDG und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften sicherzustellen insbesondere den rettungsdienstlichen Bedarf festzustellen und regelmäßig zu überprüfen
  2. eine Integrierte Leitstelle zu errichten
  3. ab dem Zeitpunkt der Funktionstüchtigkeit des Integrierten Leitstelle die Alarmierung der Feuerwehr zu übernehmen und die Integrierte Leitstelle mit den in Art. 1 Satz 2, Art. 2 ILSG genannten Aufgaben zu betreiben sowie die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur im Verbandsgebiet bereitzustellen und zu unterhalten.

Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Der ZRF ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde.

RDB Bayerischer Untermain RDB Würzburg RDB Schweinfurt RDB Coburg RDB Bamberg-Forchheim RDB Hochfranken RDB Bayreuth/Kulmbach RDB Nürnberg RDB Ansbach RDB Mittelfranken Süd RDB Weiden i.d. Oberpfalz RDB Amberg RDB Regensburg RDB Straubing RDB Landshut RDB Region Ingolstadt RDB Passau RDB Erding RDB Traunstein RDB München RDB Rosenheim RDB Augsburg RDB Fürstenfeldbruck RDB Oberland RDB Donau-Iller RDB Allgäu