Rechtsgrundlagen und Aufbauorganisation
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben - organisiert in den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung - die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport im übertragenen Wirkungskreis flächendeckend sicherzustellen. Grundlage hierfür ist das Bayerische Rettungsdienstgesetz.
Das Gebiet des Freistaats Bayern ist dazu in 26 Rettungsdienstbereiche eingeteilt. In jedem dieser Rettungsdienstbereiche werden die Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst zentral von einer Integrierten Leitstelle / Rettungsleitstelle koordiniert.
Die Rettungswachen, an denen die Rettungsdienstfahrzeuge stationiert sind, sind so verteilt, dass jeder an einer Straße liegende Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von höchstens 12 Minuten bzw. in dünn besiedelten Gebieten mit schwachem Verkehr ausnahmsweise in bis zu 15 Minuten erreicht werden kann (Hilfsfrist).
In Bayern gibt es über 300 Rettungsdienststandorte. Der öffentliche Rettungsdienst hat bei der Notfallrettung schnell und reibungslos zu koordinieren:
- Notfallmeldung
- Notfallmedizinische und Rettungsdienstliche Versorgung des Notfallpatienten am Notfallort
- Transport des Notfallpatienten in eine zur Weiterbehandlung geeignete Einrichtung unter Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen.
Unter Notfallpatienten werden dabei sowohl Verletzte als auch Kranke verstanden, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.
Auf der Grundlage der Notfallmeldung entscheidet der verantwortliche Leitstellendisponent anhand eines Kriterienkatalogs (Notarztindikationskatalog), ob zur Versorgung ein Notarzt erforderlich ist. Die Organisation beinhaltet die Notfallmedizinische und Rettungsdienstliche Versorgung des Notfallpatienten durch einen Notarzt und/oder Rettungsassistenten
Zum Rettungsdienst gehört daneben der Krankentransport. Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
Das Rettungswesen ist nach dem Grundgesetz eine öffentliche Aufgabe der Länder und dient der lebensrettenden Gefahrenabwehr. Es umfasst die Notfallmeldung und Maßnahmen der Ersten Hilfe ebenso wie die Organisation und die Durchführung des Rettungsdienstes.