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Vertrag zur Gründung einer

Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (ARGE ZRF Bayern)

Entwurf (Stand: 07.01.2009)

 

PRÄAMBEL

Durch die Novellierung des Bayer. Rettungsdienstgesetzes, die Bildung von Integrierten Leitstellen und die allgemeine Entwicklung  des Rettungsdienstes stellen sich den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine Vielzahl neuer und zusätzlicher Aufgaben. Ein enger gegenseitiger Austausch, aber auch eine einheitliche Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber den übrigen Akteuren der Notfallrettung ist eine maßgebliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung in diesem komplexer werdenden Umfeld. Die Beteiligten haben sich daher entschieden, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die die Interessen der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern bündelt und als zentraler und kompetenter Ansprechpartner im Dialog zwischen den Beteiligten zur Verfügung steht.

 

 

§ 1

Name, Sitz

  1. Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern, sofern sie dieser Arbeitsgemeinschaft beitreten, und der Rettungszweckverband München (im Folgenden: „Beteiligte“) bilden auf der Grundlage dieses Vertrages eine Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „ARGE ZRF Bayern“ gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 KommZG.

(2)  Über die Mitgliedschaft in der „ARGE ZRF Bayern“ entscheiden die Beteiligten in eigener Zuständigkeit. Die Beteiligung an dieser Arbeitsgemeinschaft erfolgt mit Unterschrift unter diese Vereinbarung.

(3)  Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Zweckverbands, dessen Geschäftsleiter den Vorsitz führt (vgl. § 5 dieses Vertrages).

 

§ 2

Aufgabe und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

(1)  Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe der gemeinsamen Interessensvertretung der Beteiligten gegenüber Dritten. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten gegenüber Dritten bleiben unberührt.

(2)  Die Beteiligten sollen sich in der ARGE eine gemeinsame Meinung zu Fragen des Vollzugs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen bilden können.

(3)  Für einzelne Themenbereiche können eigene beratende Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

 

§ 3

Beteiligtenversammlung

  1. Die Beteiligten beraten in einer Beteiligtenversammlung. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Die Beteiligten benennen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter.
  1. Jeder Beteiligte kann zur Versammlung weitere Personen beratend beiziehen.

 

§ 4

Beschlussfassung

Die Beteiligtenversammlung beschließt über Empfehlungen der ARGE mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Die Beteiligtenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist.

 

 

§ 5

Vorsitz

  1. Die Beteiligtenversammlung bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beteiligten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können mit einfacher Mehrheit der Beteiligten abgewählt werden.
  1. Der Vorsitzende bereitet die Tagesordnung vor und teilt diese zusammen mit der Einladung spätestens 14 Tage vor Stattfinden der Beteiligtenversammlung den Beteiligten mit.
  1. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass über die Beteiligtenversammlung eine Niederschrift gefertigt und den Beteiligten zugeleitet wird.

 

§ 6

Einberufung der Beteiligtenversammlung

Die Beteiligtenversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens 7 Beteiligten, mindestens aber ein Mal jährlich, einberufen.

 

§ 7

Pflichten der Beteiligten

  1. Jeder Beteiligte verpflichtet sich, den übrigen Beteiligten Auskunft im Rahmen seiner Befugnisse und des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft zu geben.
  1. Vertrauliche Mitteilungen und Beratungsgegenstände dürfen Dritten nicht unbefugt weitergegeben werden.

 

§ 8

Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der von der Beteiligtenversammlung beauftragte Stellvertreter vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen und vollzieht deren Beschlüsse.

(2)  Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die Geschäftsstelle des Vorsitzenden. Sie wickelt auch sämtliche Kassengeschäfte ab.

 

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs

  1. Die Beteiligtenversammlung hat bei jedem Beschluss, welcher der Arbeitsgemeinschaft Kosten verursachen kann, festzulegen, wie diese Kosten aufgeschlüsselt und verteilt werden. Kommt keine Einigung zu Stande, tragen die Beteiligten, die dem Beschluss zugestimmt haben, die entstandenen Kosten zu gleichen Teilen.
  1. Soweit Finanzbedarf entstehen sollte, hat der Vorsitzende unverzüglich die Beteiligten zu unterrichten und einen Beschluss über die Deckung des Finanzbedarfs herbei zu führen.

(3)  Ihre persönlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

(4)  Die Kosten der allgemeinen Geschäftsführung der ARGE trägt das Mitglied, das den Vorsitzenden stellt.



§ 10

Aufhebung, Kündigung, Auseinandersetzung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft wird auf unbestimmte Zeit gebildet. Jeder Beteiligte kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende dem Vorsitzendem seinen Austritt schriftlich mitteilen.
  1. Das Recht jedes Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.


§ 11

Wirksamwerden

(1)  Diese Vereinbarung wird wirksam, sobald der ARGE ZRF Bayern mehr als 2/3 der in Bayern vorhandenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bzw. Rettungszweckverbände beigetreten sind.

(2)  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (AG ZRF Bayern)

 

 

(Unterschriften)

 

 

Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern (ARGE ZRF Bayern)

 

 

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